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Art. 595
B. Verfahren I. Verwaltung 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt. 2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird. 3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben. |