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Art. 61a89
IIa. Mitgliederverzeichnis 1 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden. 2 Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. 3 Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf. 89 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). |