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Art. 64
B. Organisation I. Vereinsversammlung 1. Bedeutung und Einberufung 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. 2 Sie wird vom Vorstand einberufen. 3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |