Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 698

9. Un­ter­halts­pflicht

 

An die Kos­ten der Vor­rich­tun­gen zur Aus­übung der nach­bar­recht­li­chen Be­fug­nis­se ha­ben die Grund­ei­gen­tü­mer im Ver­hält­nis ih­res In­ter­es­ses bei­zu­tra­gen.

BGE

102 IB 348 () from 22. Dezember 1976
Regeste: Enteignung. Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht Von Ausnahmen abgesehen müssen die Grundeigentümer unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf dem benachbarten Grundstück entschädigungslos hinnehmen, da sich in der Regel daraus keine übermässigen Einwirkungen ergeben. Darüber, ob Nachbarrechte verletzt seien, entscheidet ausschliesslich der Enteignungsrichter; Art. 69 Abs. 1 EntG findet keine Anwendung (E. 3a; Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Entschädigungspflicht kann bestehen, wenn für die Erstellung des Werkes des Enteigners zugunsten Dritter als Dienstbarkeit errichtete Baubeschränkungen aufzuheben sind oder von kantonalen Vorschriften, die auf Grund von Art. 686 ZGB erlassen worden sind, abgewichen werden muss; Frage offengelassen, ob dies auch bei Verletzung von gestützt auf Art. 702 ZGB erlassenen kantonalen Bestimmungen gilt (E. 3b).

 

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