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Art. 773
3. Forderungen a. Inhalt 1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen. 2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen. 3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören. |