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Art. 7d716
4. Berufliche Vorsorge 1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. 2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz. 716 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). |