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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)
Art. 835
II. Übertragung der Forderung
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.