Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 87

E. Fa­mi­li­en­stif­tun­gen und kirch­li­che Stif­tun­gen

 

1 Die Fa­mi­li­en­stif­tun­gen und die kirch­li­chen Stif­tun­gen sind un­ter Vor­be­halt des öf­fent­li­chen Rech­tes der Auf­sichts­be­hör­de nicht un­ter­stellt.

1bis Sie sind von der Pflicht be­freit, ei­ne Re­vi­si­ons­stel­le zu be­zeich­nen.122

2 Über An­stän­de pri­vat­recht­li­cher Na­tur ent­schei­det das Ge­richt.

122 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).

BGE

93 II 439 () from 15. Dezember 1967
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung. 1. Kriterien für die Beurteilung des Charakters einer Stiftung (Erw. 2). Auslegung der Stiftungsurkunde (Erw. 2, 3). Charakter einer Stiftung, die nach dem Willen der Stifter in erster Linie deren Familie und nur beim Aussterben der Familie eine Anstalt begünstigt (Erw. 3 b). 2. Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335 ZGB). Begriff der "ähnlichen Zwecke". Nichtigkeit von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren. Falleiner Stiftung, die den Familienangehörigen gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung die Benützung eines Repräsentationsgebäudes gestattet (Erw. 4). 3. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6).

112 II 97 () from 8. August 1986
Regeste: Stiftungsaufsicht. 1. Die weite Überprüfungsbefugnis, über welche die Stiftungsaufsichtsbehörde verfügt, schliesst jene des Zivilrichters, der im Rahmen eines Streites über die Ausübung eines subjektiven Rechts angerufen werden kann, nicht aus (E. 3). 2. Der Entscheid, ein Mitglied des Stiftungsrates auszuschliessen, hat einen Streit zum Gegenstand, der die Organisation, den Gang und die Tätigkeit der Stiftung betrifft. Dieser kann daher von der Aufsichtsbehörde überprüft werden (E. 4). 3. Die Aufsichtsbehörde hat nicht nur dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, sondern sie hat auch über das gute Funktionieren der Stiftungsorgane zu wachen und beispielsweise deren Zusammensetzung zu überprüfen (E. 5).

 

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