Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 893
3. Rang der Pfandrechte 1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt. 2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt. |