Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 906

III. Ver­wal­tung und Ab­zah­lung

 

1 Er­for­dert die sorg­fäl­ti­ge Ver­wal­tung die Kün­di­gung und Ein­zie­hung der ver­pfän­de­ten For­de­rung, so darf de­ren Gläu­bi­ger sie vor­neh­men und der Pfand­gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass sie vor­ge­nom­men wer­de.

2 Zah­lun­gen darf der Schuld­ner, so­bald er von der Ver­pfän­dung be­nach­rich­tigt ist, an den einen nur mit Ein­wil­li­gung des an­dern ent­rich­ten.

3 Wo die­se fehlt, hat er den ge­schul­de­ten Be­trag zu hin­ter­le­gen.

BGE

129 III 320 () from 21. Februar 2003
Regeste: Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3).

 

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