Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 909

B. Ver­satz­pfand­recht

I. Er­rich­tung

 

Das Ver­satz­pfand wird da­durch be­grün­det, dass der Pfand­ge­gen­stand der An­stalt über­ge­ben und hie­für ein Ver­satz­schein aus­ge­stellt wird.

BGE

139 III 160 (4A_637/2012) from 3. April 2013
Regeste: a Art. 482 Abs. 1 und Art. 472 Abs. 1 OR; Lagergeschäft, Hinterlegung. Die öffentliche Anerbietung zur Aufbewahrung von Waren stellt ein charakteristisches Element des Lagergeschäfts dar (E. 2.3). Pflichten des Aufbewahrers im Hinterlegungsvertrag (E. 2.4 und 2.5). Rechtswirkungen einer Empfangsbescheinigung (E. 2.7).

 

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