Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 919
A. Begriff und Arten I. Begriff 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. 2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt. |