|
Art. 920
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz 1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz. |