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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. September 2023)
Art. 921
III. Vorübergehende Unterbrechung
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.