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Art. 97
A. Grundsätze 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. 2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen. 3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden. |