Swiss Civil Code


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Art. 298a367

Aquater. Re­cog­ni­tion and court de­clar­a­tion of pa­tern­ity

I. Joint de­clar­a­tion by the par­ents

 

1 If the par­ents are not mar­ried to each oth­er and if the fath­er re­cog­nises the child, or the par­ent-child re­la­tion­ship is es­tab­lished by court judg­ment but joint par­ent­al re­spons­ib­il­ity was not ordered at the time of the judg­ment, joint par­ent­al re­spons­ib­il­ity is es­tab­lished based on a joint de­clar­a­tion by the par­ents.

2 In the de­clar­a­tion, the par­ents con­firm that they:

1.
are pre­pared to ac­cept joint re­spons­ib­il­ity for the child; and
2.
have agreed on res­id­ence and con­tact or on the shar­ing of par­ent­ing du­ties and on the child main­ten­ance con­tri­bu­tion for the child.

3 Be­fore mak­ing the de­clar­a­tion, the par­ents may seek ad­vice from the child pro­tec­tion au­thor­ity.

4 If the par­ents make the de­clar­a­tion at the same time as re­cog­nising pa­tern­ity, the de­clar­a­tion is made to the civil re­gis­trar. A sub­sequent de­clar­a­tion must be made to the child pro­tec­tion au­thor­ity at the child's dom­i­cile.

5 Un­less and un­til the de­clar­a­tion has been made, the moth­er has sole par­ent­al re­spons­ib­il­ity.

367 In­ser­ted by No I 4 of the FA of 26 June 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Par­ent­al Re­spons­ib­il­ity), in force since 1 Ju­ly 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

BGE

128 III 113 () from 6. Dezember 2001
Regeste: Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK). Das Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind, das in seiner heutigen Fassung gemäss Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, lässt nach dem Willen des Gesetzgebers die Eheschliessung auch dann nicht zu, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgegangen sind (E. 2). Das Verbot der Eheschliessung zwischen Stiefelter und Stiefkind ist mit Art. 12 EMRK vereinbar (E. 3-5).

130 V 241 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

132 III 497 () from 22. Mai 2006
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4).

135 III 59 (5A_538/2008) from 3. November 2008
Regeste: Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt, Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinates. Ein voreheliches Konkubinat darf bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nur in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4).

141 III 312 (5A_748/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8).

143 I 21 (2C_27/2016) from 17. November 2016
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6).

 

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