Swiss Civil Code


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Art. 952

b. Land strad­dling more than one dis­trict

 

1 Im­mov­able prop­erty that lies in more than one dis­trict is entered in the re­gister of each dis­trict, with ref­er­ence be­ing made to the re­gister of the oth­er dis­tricts.

2 Entries which es­tab­lish rights are to be made in the re­gister of the dis­trict in which the largest part of the prop­erty is situ­ated.

3 Entries in this land re­gister will be no­ti­fied by the re­gis­trar to the oth­er land re­gister of­fices.


BGE

107 II 375 () from 24. September 1981
Regeste: Art. 19 und 20 EGG. Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet von zwei verschiedenen Kantonen befindet. 1. Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das sich auf dem Gebiet mehrerer Kantone befindet, ist nur die Behörde eines dieser Kantone für den Entscheid zuständig, ob Einspruch zu erheben sei: Zu beachten ist dabei die wirtschaftliche Tatsache, dass das Heimwesen als Ganzes verkauft wird, auch wenn rechtlich gesehen verschiedene Verträge abgeschlossen werden (E. 2c). 2. Das EGG enthält keine Bestimmungen betreffend Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen (E. 2a und b). Es sind verschiedene Kriterien denkbar. Angesichts der Zusammensetzung des Betriebes braucht im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten eines bestimmten Kriteriums entschieden zu werden (E. 2d und e).

 

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