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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 108

II. Kla­ge

 

1 Die Un­gül­tig­keits­kla­ge ist in­ner­halb von sechs Mo­na­ten seit Kennt­nis des Un­gül­tig­keits­grun­des oder seit dem Weg­fall der Dro­hung ein­zu­rei­chen, in je­dem Fall aber vor Ab­lauf von fünf Jah­ren seit der Ehe­schlies­sung.

2 Das Kla­ge­recht geht nicht auf die Er­ben über; ein Er­be kann je­doch an der be­reits er­ho­be­nen Kla­ge fest­hal­ten.