Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 109

D. Wir­kun­gen des Ur­teils

 

1 Die Un­gül­tig­keit ei­ner Ehe wird erst wirk­sam, nach­dem das Ge­richt die Un­gül­ti­g­er­klä­rung aus­ge­spro­chen hat; bis zum Ur­teil hat die Ehe mit Aus­nah­me der erbrecht­li­chen An­sprü­che, die der über­le­ben­de Ehe­gat­te in je­dem Fall ver­liert, al­le Wir­kun­gen ei­ner gül­ti­gen Ehe.

2 Für die Wir­kun­gen der ge­richt­li­chen Un­gül­ti­g­er­klä­rung auf die Ehe­gat­ten und die Kin­der gel­ten sinn­ge­mä­ss die Be­stim­mun­gen über die Schei­dung.

3 Die Va­ter­schafts­ver­mu­tung des Ehe­man­nes ent­fällt, wenn die Ehe für un­gül­tig er­klärt wor­den ist, weil sie da­zu diente, die Be­stim­mun­gen über Zu­las­sung und Auf­ent­halt von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern zu um­ge­hen.187

187 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

BGE

91 II 81 () from 12. Juli 1965
Regeste: Klage auf Untersagung des Eheabschlusses (Art. 111 ZGB). 1. Diese Klage wird gegenstandslos - wenn die Brautleute während der Hängigkeit des Rechtsstreites die Ehe im Ausland eingehen (Erw. 1), - ebenso, wenn einer der Verlobten während der Hängigkeit des Rechtsstreites stirbt, sei es auch erst nach Einlegung der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Kann die Eheuntersagungsklage nach Art. 111 ZGB in eine Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB umgewandelt werden? (Erw. 3). 3. Welche Rechtsbehelfe hat der Einsprecher, um sich der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe zu widersetzen? (Erw. 2).

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

145 III 36 (5A_412/2018) from 23. Oktober 2018
Regeste: a Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).

 

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