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Art. 126
II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |