Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 131211

IV. Voll­stre­ckung

1. In­kas­so­hil­fe

 

1 Er­füllt die ver­pflich­te­te Per­son die Un­ter­halts­pflicht nicht, so hilft ei­ne vom kan­to­na­len Recht be­zeich­ne­te Fach­stel­le der be­rech­tig­ten Per­son auf Ge­such hin bei der Voll­stre­ckung des Un­ter­halts­an­spruchs in ge­eig­ne­ter Wei­se und in der Re­gel un­ent­gelt­lich.

2 Der Bun­des­rat legt die Leis­tun­gen der In­kas­so­hil­fe fest.

211 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

BGE

114 II 1 () from 22. Januar 1988
Regeste: Eheschliessung in einem ausländischen Staat, wo Krieg herrscht; Anerkennung dieser Ehe in der Schweiz. 1. Der Scheidungsrichter kann vorfrageweise das Bestehen der Ehe prüfen, und gegen seinen Entscheid ist die Berufung zulässig (E. 1). 2. Die Institution der Ehe untersteht dem schweizerischen Ordre public. Daher kann jemandem, der das Bestehen einer Ehe mit der Begründung bestreitet, bei der Schliessung seiner Ehe seien die Formvorschriften nicht beobachtet worden, nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (E. 3 und 4). 3. Bei der Anerkennung der Ehe, die ein Schweizer im Ausland eingegangen ist, muss nur geprüft werden, ob die Ehe nach den im betreffenden Staat geltenden Recht abgeschlossen worden ist (Art. 7f NAG). Unerheblich ist demgegenüber die frühere Staatszugehörigkeit der ausländischen Ehefrau (E. 5). 4. Wenn die Ordnung des Zivilstandswesens gestört ist (im vorliegenden Fall wegen Kriegswirren), können nicht zu strenge Anforderungen an die Form der Eheschliessung gestellt werden. Verlangt werden muss indessen, dass die die tatsächliche Regierungsgewalt ausübenden Behörden an dem Ort, wo die Ehe geschlossen wurde, deren Gültigkeit anerkennen (E. 6).

 

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