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Art. 13a767
2. Neue Klagen 1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. 2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt. 767Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). BGE
108 II 527 () from 13. Mai 1982
Regeste: Ergänzung eines Vaterschaftsurteils. Eine beim Inkrafttreten des neuen Kindesrechts noch hängige, nur auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage wird gemäss Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB von Gesetzes wegen in eine neurechtliche Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater nach Art. 261 ZGB, verbunden mit einer Unterhaltsklage im Sinne von Art. 279 ZGB, umgewandelt. Entscheidet der Richter trotzdem nur über die Unterhaltspflicht und nicht auch über das Kindesverhältnis, so ist das Vaterschaftsurteil unvollständig. Es ist vom urteilenden Richter analog zum Scheidungsrecht in einem Nachverfahren mit der Feststellung des Kindesverhältnisses zu ergänzen.
149 III 370 (5A_81/2022) from 12. Mai 2023
Regeste: Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt. Die Anerkennung und Nachbeurkundung einer in Deutschland im Jahre 1967 erfolgten Kindesanerkennung, die nach einer Änderung im deutschen Recht ein Kindesverhältnis zum Vater herstellt, verstösst nicht gegen den schweizerischen Ordre public (E. 3).
150 III 160 (5A_238/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 457 und 522 ZGB, Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage. Die Frage, wer Nachkomme ist, entscheidet das Familienrecht. Vorausgesetzt ist ein rechtliches Kindesverhältnis (E. 4.4). Ein solches begründete die altrechtliche Zahlvaterschaft nicht (E. 4.5.1 und 7). Sie wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts auch nicht ipso iure in ein rechtliches Kindesverhältnis umgewandelt (E. 4.6.1), was im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu beanstanden ist (E. 8). Frage offengelassen, ob die Übergangsbestimmung von Art. 13a SchlT ZGB konventionswidrige Elemente enthält (E. 8). Bei der Vaterschaftsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Deren Wirkungen können nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen (hier: Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage) herbeigeführt werden, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel (E. 7.2). Dazu hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage erheben können und müssen (E. 4.6.2 und 7.4.1). Er kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der angeblichen Konventionswidrigkeit von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB müsse er im Herabsetzungsprozess "automatisch" als Nachkomme des Erblassers anerkannt werden (E. 9.1). |