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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 169

II. Woh­nung der Fa­mi­lie

 

1 Ein Ehe­gat­te kann nur mit der aus­drück­li­chen Zu­stim­mung des an­dern einen Miet­ver­trag kün­di­gen, das Haus oder die Woh­nung der Fa­mi­lie ver­äus­sern oder durch an­de­re Rechts­ge­schäf­te die Rech­te an den Wohn­räu­men der Fa­mi­lie be­schrän­ken.

2 Kann der Ehe­gat­te die­se Zu­stim­mung nicht ein­ho­len oder wird sie ihm oh­ne trif­ti­gen Grund ver­wei­gert, so kann er das Ge­richt an­ru­fen.