Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 185

C. Aus­ser­or­dent­li­cher Gü­ter­stand

I. Auf Be­geh­ren ei­nes Ehe­gat­ten

1. An­ord­nung

 

1 Die Gü­ter­tren­nung wird auf Be­geh­ren ei­nes Ehe­gat­ten vom Ge­richt an­ge­ord­net, wenn ein wich­ti­ger Grund da­für vor­liegt.

2 Ein wich­ti­ger Grund liegt na­ment­lich vor:

1.
wenn der an­de­re Ehe­gat­te über­schul­det ist oder sein An­teil am Ge­samt­gut ge­pfän­det wird;
2.
wenn der an­de­re Ehe­gat­te die In­ter­es­sen des Ge­such­stel­lers oder der Ge­mein­schaft ge­fähr­det;
3.
wenn der an­de­re Ehe­gat­te in un­ge­recht­fer­tig­ter Wei­se die er­for­der­li­che Zu­stim­mung zu ei­ner Ver­fü­gung über das Ge­samt­gut ver­wei­gert;
4.
wenn der an­de­re Ehe­gat­te dem Ge­such­stel­ler die Aus­kunft über sein Ein­kom­men, sein Ver­mö­gen und sei­ne Schul­den oder über das Ge­samt­gut ver­wei­gert;
5.
wenn der an­de­re Ehe­gat­te dau­ernd ur­teil­s­un­fä­hig ist.

3 Ist ein Ehe­gat­te dau­ernd ur­teil­s­un­fä­hig, so kann sein ge­setz­li­cher Ver­tre­ter auch aus die­sem Grund die An­ord­nung der Gü­ter­tren­nung ver­lan­gen.

BGE

102 II 313 () from 18. November 1976
Regeste: Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5).

116 II 385 () from 4. Oktober 1990
Regeste: Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte.

119 II 167 () from 27. Mai 1993
Regeste: Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4).

 

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