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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 191

3. Auf­he­bung

 

1 Sind die Gläu­bi­ger be­frie­digt, so kann das Ge­richt auf Be­geh­ren ei­nes Ehe­gat­ten die Wie­der­her­stel­lung der Gü­ter­ge­mein­schaft an­ord­nen.

2 Die Ehe­gat­ten kön­nen durch Ehe­ver­trag Er­run­gen­schafts­be­tei­li­gung ver­ein­ba­ren.