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Art. 200
IV. Beweis 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. 3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |