Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 215

V. Be­tei­li­gung am Vor­schlag

1. Nach Ge­setz

 

1 Je­dem Ehe­gat­ten oder sei­nen Er­ben steht die Hälf­te des Vor­schla­ges des an­dern zu.

2 Die For­de­run­gen wer­den ver­rech­net.