Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 222

II. Ge­samt­gut

1. All­ge­mei­ne Gü­ter­ge­mein­schaft

 

1 Die all­ge­mei­ne Gü­ter­ge­mein­schaft ver­ei­nigt das Ver­mö­gen und die Ein­künf­te der Ehe­gat­ten zu ei­nem Ge­samt­gut, mit Aus­nah­me der Ge­gen­stän­de, die von Ge­set­zes we­gen Ei­gen­gut sind.

2 Das Ge­samt­gut ge­hört bei­den Ehe­gat­ten un­ge­teilt.

3 Kein Ehe­gat­te kann über sei­nen An­teil am Ge­samt­gut ver­fü­gen.

BGE

119 IV 339 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden