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Art. 222
II. Gesamtgut 1. Allgemeine Gütergemeinschaft 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. 2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. 3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. BGE
119 IV 339 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist. |