Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 227

B. Ver­wal­tung und Ver­fü­gung

I. Ge­samt­gut

1. Or­dent­li­che Ver­wal­tung

 

1 Die Ehe­gat­ten ver­wal­ten das Ge­samt­gut im In­ter­es­se der ehe­li­chen Ge­mein­schaft.

2 Je­der Ehe­gat­te kann in den Schran­ken der or­dent­li­chen Ver­wal­tung die Ge­mein­schaft ver­pflich­ten und über das Ge­samt­gut ver­fü­gen.

BGE

119 IV 339 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.

 

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