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Art. 228
2. Ausserordentliche Verwaltung 1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. 2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt. 3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten. |