Art. 233
C. Haftung gegenüber Dritten
I. Vollschulden
Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut: - 1.
- für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
- 2.
- für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
- 3.
- für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
- 4.
- für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
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