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Art. 24
3. Tilgung von Titeln 1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften. 2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht. |