Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 242

2. In den üb­ri­gen Fäl­len

 

1 Bei Schei­dung, Tren­nung, Un­gül­ti­g­er­klä­rung der Ehe oder Ein­tritt der ge­setz­li­chen oder ge­richt­li­chen Gü­ter­tren­nung nimmt je­der Ehe­gat­te vom Ge­samt­gut zu­rück, was un­ter der Er­run­gen­schafts­be­tei­li­gung sein Ei­gen­gut wä­re.

2 Das üb­ri­ge Ge­samt­gut fällt den Ehe­gat­ten je zur Hälf­te zu.

3 Ver­ein­ba­run­gen über die Än­de­rung der ge­setz­li­chen Tei­lung gel­ten nur, wenn der Ehe­ver­trag dies aus­drück­lich vor­sieht.

BGE

89 II 410 () from 3. Dezember 1963
Regeste: Auftrag zu Liegenschaftskauf oder Darlehen? Verletzung der Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) oder Beweiswürdigung? (Erw. 2). Ermittlung des Parteiwillens, Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3). Ersatzanschaffung für Frauengut? Art. 196 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). Berufung, Anforderungen an Antrag und Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG (Erw. 6).

103 V 49 () from 13. September 1977
Regeste: Beiträge der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Anrechnung des Vermögens der Ehefrau: Der Ehemann kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Nutzen aus dem Vermögen seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau zieht.

 

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