Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 243

C. Haf­tung

I. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ehe­mann haf­tet per­sön­lich für sei­ne vor­ehe­li­chen Schul­den so­wie für die­je­ni­gen, die von ihm wäh­rend der Ehe oder von der Ehe­frau in Aus­übung ih­rer Ver­tre­tungs­be­fug­nis be­grün­det wer­den.

2 Die Ehe­frau haf­tet per­sön­lich für ih­re vor­ehe­li­chen und für ih­re wäh­rend der Ehe ent­stan­de­nen Schul­den.

3 Für die Schul­den, die vom Ehe­mann oder von der Ehe­frau für den ge­mein­sa­men Haus­halt ein­ge­gan­gen wer­den, haf­tet die Ehe­frau im Fal­le der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Ehe­man­nes.

BGE

94 III 4 () from 31. Januar 1968
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Beitragspflicht der Ehefrau (Art. 192 Abs. 2, 246 Abs. 1 ZGB). 1. Bei der Lohnpfändung sind die Beiträge der Ehefrau des Schuldners an die ehelichen Lasten unabhängig von der Art der in Betreibung gesetzten Forderung als Einkünfte des Schuldners zu berücksichtigen. 2. Befugnis der Betreibungsbehörden, vorfrageweise über die Beitragspflicht der Ehefrau zu befinden. Gültiger Verzicht des Ehemanns auf Beiträge der Ehefrau? 3. Bemessung der Beiträge. Massgebende Umstände. Ermessen der Betreibungsbehörden.

 

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