Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 244

2. Woh­nung und Haus­rat

 

1 Ge­hö­ren das Haus oder die Woh­nung, worin die Ehe­gat­ten ge­lebt ha­ben, oder Haus­rats­ge­gen­stän­de zum Ge­samt­gut, so kann der über­le­ben­de Ehe­gat­te ver­lan­gen, dass ihm das Ei­gen­tum dar­an auf An­rech­nung zu­ge­teilt wird.

2 Wo die Um­stän­de es recht­fer­ti­gen, kann auf Ver­lan­gen des über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder der an­dern ge­setz­li­chen Er­ben des Ver­stor­be­nen statt des Ei­gen­tums die Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht ein­ge­räumt wer­den.

3 Wird die Gü­ter­ge­mein­schaft nicht durch Tod auf­ge­löst, kann je­der Ehe­gat­te die­se Be­geh­ren stel­len, wenn er ein über­wie­gen­des In­ter­es­se nach­weist.

BGE

109 IA 53 () from 26. Januar 1983
Regeste: Art. 59 BV, 144 ZGB. Anlässlich der Scheidung entstandene Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, sind im Scheidungsprozess zu entscheiden. Fall eines Ehemannes, der behauptet, eine Forderung gegenüber seiner Frau zu haben aus Arbeiten, die er angeblich am Haus derselben ausgeführt hat.

109 III 18 () from 7. März 1983
Regeste: Drittanspruch bei gepfändeten Sachen. 1. Die späte Geltendmachung des Eigentums an einer gepfändeten Sache ist nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zieht die Verwirkung des Widerspruchsrechts nach sich, wenn der Eigentümer persönlich Kenntnis hatte von der Pfändung der einzelnen von ihm beanspruchten Vermögenswerte (E. 1). 2. Nachforschungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde durchführen muss, um im vorliegenden Fall auf einen offensichtlichen Missbrauch des Widerspruchsrechts schliessen zu können (E. 2).

119 II 197 () from 29. Juni 1993
Regeste: Scheidung; ungeteilte Zuweisung einer im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Liegenschaft an einen Ehegatten (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 1. Art. 205 Abs. 2 ZGB erlaubt es einem Ehegatten, der ein überwiegendes Interesse nachweisen kann, die ungeteilte Zuweisung des im Miteigentum stehenden Vermögenswertes gegen Entschädigung des andern Ehegatten zu verlangen. Grundsätze für die Anwendung dieser Regel (E. 2). 2. Gründe, die das kantonale Gericht im konkreten Fall zu Recht ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der ungeteilten Zuweisung annehmen liessen (E. 3).

 

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