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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 244

2. Woh­nung und Haus­rat

 

1 Ge­hö­ren das Haus oder die Woh­nung, worin die Ehe­gat­ten ge­lebt ha­ben, oder Haus­rats­ge­gen­stän­de zum Ge­samt­gut, so kann der über­le­ben­de Ehe­gat­te ver­lan­gen, dass ihm das Ei­gen­tum dar­an auf An­rech­nung zu­ge­teilt wird.

2 Wo die Um­stän­de es recht­fer­ti­gen, kann auf Ver­lan­gen des über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder der an­dern ge­setz­li­chen Er­ben des Ver­stor­be­nen statt des Ei­gen­tums die Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht ein­ge­räumt wer­den.

3 Wird die Gü­ter­ge­mein­schaft nicht durch Tod auf­ge­löst, kann je­der Ehe­gat­te die­se Be­geh­ren stel­len, wenn er ein über­wie­gen­des In­ter­es­se nach­weist.