Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 246

E. Tra­gung der ehe­li­chen Las­ten

 

1 Der Ehe­mann kann ver­lan­gen, dass ihm die Ehe­frau zur Tra­gung der ehe­li­chen Las­ten einen an­ge­mes­se­nen Bei­trag leis­te.

2 Kön­nen sich die Ehe­gat­ten über die Hö­he des Bei­tra­ges nicht ver­stän­di­gen, so wird er auf Be­geh­ren des einen oder des an­dern von der zu­stän­di­gen Be­hör­de fest­ge­setzt.

3 Für die Bei­trä­ge der Ehe­frau wird der Ehe­mann nicht er­satz­pflich­tig.

BGE

111 III 1 () from 8. Februar 1985
Regeste: Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung.

 

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