Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 248

II. Be­weis

 

1 Wer be­haup­tet, ein be­stimm­ter Ver­mö­gens­wert sei Ei­gen­tum des einen oder an­dern Ehe­gat­ten, muss dies be­wei­sen.

2 Kann die­ser Be­weis nicht er­bracht wer­den, so wird Mit­ei­gen­tum Ehe­gat­ten an­ge­nom­men.

BGE

116 III 32 () from 19. März 1990
Regeste: Beschlagnahme von Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt von in Gütertrennung lebenden Ehegatten gehören (Art. 223 SchKG; Art. 248 und 930 ZGB). 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs (E. 1). 2. Beschlagnahme gemäss Art. 223 SchKG: Unabhängig vom Güterstand können sich Ehegatten bezüglich der Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, nicht auf die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB berufen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen, wenn das Eigentum weder des einen noch des andern Ehegatten an den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen bewiesen werden kann (E. 2).

 

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