Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 258270

D. Kla­ge der El­tern

 

1 Ist der Ehe­mann vor Ab­lauf der Kla­ge­frist ge­stor­ben oder ur­teil­s­un­fä­hig ge­wor­den, so kann die An­fech­tungs­kla­ge von sei­nem Va­ter oder sei­ner Mut­ter er­ho­ben wer­den.

2 Die Be­stim­mun­gen über die An­fech­tung durch den Ehe­mann fin­den ent­spre­chen­de An­wen­dung.

3 Die ein­jäh­ri­ge Kla­ge­frist be­ginnt frü­he­s­tens mit der Kennt­nis des To­des oder der Ur­teil­s­un­fä­hig­keit des Ehe­man­nes.

270Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

83 II 171 () from 16. Mai 1957
Regeste: Anfechtung der Ehelichkeit. 1. Klage nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 253 Abs. 1 ZGB. Ist der Ehemann arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden und hat er innert dreier Monate nach Entdeckung der Arglist geklagt (Art. 257 Abs. 1 und 2 ZGB)? Wird die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 257 Abs. 3 ZGB)? 2. Anfechtung im Falle, dass das Kind vor dem 180. Tage nach Abschluss der Ehe geboren wurde (Art. 255 ZGB). Vermutung der Ehelichkeit gemäss Art. 255 Abs. 2 ZGB. Beiwohmmg "um die Zeit der Empfängnis"? Bedeutung des Reifegrades des Kindes bei der Geburt.

101 IB 9 () from 24. April 1975
Regeste: Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.

 

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