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Art. 260b277
2. Klagegrund 1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. 2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe. 277Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). |