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Art. 262281
II. Vermutung 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. 2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. 3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten. 281Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). BGE
84 II 593 () from 27. November 1958
Regeste: Berufung an das Bundesgericht. Novenverbot (Art. 55 lit. c OG). Ehescheidung. 1. Frist für die Klage auf Scheidung wegen Ehebruchs (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Nachweis des Zeitpunktes, in welchem der beleidigte Ehegatte Kenntnis vom Ehebruch erhalten hat. Beweislast. 2. Zustimmung zum Ehebruch (Art. 137 Abs. 3 ZGB).
101 IB 9 () from 24. April 1975
Regeste: Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.
109 II 195 () from 1. November 1983
Regeste: Art. 254 Ziff. 1 ZGB; Vaterschaftsprozess; Kostenvorschuss für die Expertise. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 1). 2. Die im Vaterschaftsprozess von Bundesrechts wegen geltende Offizialmaxime verbietet es dem kantonalen Richter nicht, dem Beklagten, der die Vaterschaftsvermutung mit einer Expertise widerlegen will, für das Beweisverfahren einen Kostenvorschuss aufzuerlegen (E. 3).
109 II 199 () from 2. September 1983
Regeste: Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses (Art. 282 ZGB). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). 2. Hat der Vaterschaftsbeklagte der Mutter in der kritischen Zeit beigewohnt und ist damit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung erstellt, so darf ungeachtet einer allfälligen Dirnentätigkeit der Mutter ohne Willkür angenommen werden, die Vaterschaft sei im Sinne von Art. 282 ZGB glaubhaft gemacht (E. 2).
112 II 14 () from 20. Februar 1986
Regeste: Art. 262 Abs. 3 ZGB; Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft. Ergeben sich aufgrund eines serologischen Gutachtens nach dem erweiterten Gc-System und dem HLA-(A, B, C)-System Wahrscheinlichkeitswerte von mindestens 99,8 Prozent, so darf die Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
117 II 374 () from 28. Mai 1991
Regeste: Art. 282 ZGB; Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses. An die Glaubhaftmachung der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 282 ZGB dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere geht es nicht an, auf die blosse Behauptung des Vaterschaftsbeklagten, die Kindsmutter habe in der kritischen Zeit auch mit Dritten verkehrt, abzustellen, ohne dass hiefür konkrete Anhaltspunkte oder Indizien vorliegen. |