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Art. 264c288
IV. Stiefkindadoption 1 Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie:
2 Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. 3 Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein. 288Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |