Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 267a301

II. Na­me

 

1 Bei der ge­mein­schaft­li­chen Ad­op­ti­on und bei der Ein­zela­d­op­ti­on kann dem min­der­jäh­ri­gen Kind ein neu­er Vor­na­me ge­ge­ben wer­den, wenn ach­tens­wer­te Grün­de vor­lie­gen. Vor­her wird das Kind durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de oder ei­ne be­auf­trag­te Dritt­per­son in ge­eig­ne­ter Wei­se per­sön­lich an­ge­hört, so­fern sein Al­ter oder an­de­re wich­ti­ge Grün­de nicht da­ge­gen spre­chen. Ist das Kind min­des­tens zwölf Jah­re alt, so be­darf die Än­de­rung sei­ner Zu­stim­mung.

2 Der Na­me des Kin­des be­stimmt sich nach den Be­stim­mun­gen über die Wir­kun­gen des Kin­des­ver­hält­nis­ses. Die­se gel­ten bei der Ad­op­ti­on des Kin­des durch die ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin sei­ner Mut­ter oder den ein­ge­tra­ge­nen Part­ner sei­nes Va­ters sinn­ge­mä­ss.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann ei­ner zu ad­op­tie­ren­den voll­jäh­ri­gen Per­son die Wei­ter­füh­rung des bis­he­ri­gen Na­mens be­wil­li­gen, wenn ach­tens­wer­te Grün­de vor­lie­gen.

4 Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Personableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu.

301Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Ju­ni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2016 (Ad­op­ti­on), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

BGE

108 IB 392 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3).

109 IA 15 () from 17. Januar 1983
Regeste: Adoption; Mitteilung von Entscheidungen. Die Verwaltungsbehörde, die einem Elternteil mit eingeschriebenem Brief und nicht in der qualifizierten Art, wie sie nach kantonalem Verfahrensrecht für Zivilurteile vorgeschrieben ist, mitteilt, dass sie gemäss Art. 265c Ziff. 2 ZGB von seiner Zustimmung absieht, verstösst weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen das Willkürverbot.

129 III 656 () from 28. Mai 2003
Regeste: Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Das schweizerische Recht schliesst sowohl die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch Konkubinatspartner als auch die Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner aus. Die Adoption durch einen Konkubinatspartner könnte nur als Einzeladoption im Sinne von Art. 264b Abs. 1 ZGB erfasst werden, die das Kindesverhältnis zum Elternteil aufhebt (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine analoge Anwendung von Art. 264a Abs. 3 ZGB auf den Konkubinatspartner fällt genauso wenig in Betracht wie die Annahme einer echten Lücke, die gefüllt werden müsste (E. 4). Die Regelung in Art. 267 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige Kindesverhältnis als Folge der Adoption erlischt, verletzt weder Art. 8 noch Art. 12 EMRK (E. 5).

137 III 1 (5A_521/2010) from 4. November 2010
Regeste: Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5).

 

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