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Art. 268abis311
III. Anhörung des Kindes 1 Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 2 Über die Anhörung ist Protokoll zu führen. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. 311Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |