Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 286a358

2. Man­ko­fäl­le

 

1 Wur­de in ei­nem ge­neh­mig­ten Un­ter­halts­ver­trag oder in ei­nem Ent­scheid fest­ge­stellt, dass kein Un­ter­halts­bei­trag fest­ge­legt wer­den konn­te, der den ge­büh­ren­den Un­ter­halt des Kin­des deckt, und ha­ben sich seit­her die Ver­hält­nis­se des un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils aus­ser­or­dent­lich ver­bes­sert, so hat das Kind An­spruch dar­auf, dass die­ser El­tern­teil die­je­ni­gen Be­trä­ge zahlt, die wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re, in de­nen der Un­ter­halts­bei­trag ge­schul­det war, zur De­ckung des ge­büh­ren­den Un­ter­halts fehl­ten.

2 Der An­spruch muss in­ner­halb ei­nes Jah­res seit Kennt­nis der aus­ser­or­dent­li­chen Ver­bes­se­rung gel­tend ge­macht wer­den.

3 Die­ser An­spruch geht mit al­len Rech­ten auf den an­de­ren El­tern­teil oder auf das Ge­mein­we­sen über, so­weit die­ser El­tern­teil oder das Ge­mein­we­sen für den feh­len­den An­teil des ge­büh­ren­den Un­ter­halts auf­ge­kom­men ist.

358 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kin­des­un­ter­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014529).

BGE

144 III 502 (5A_553/2018, 5A_554/2018) from 2. Oktober 2018
Regeste: Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht).

147 III 265 (5A_311/2019) from 11. November 2020
Regeste: Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).

 

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