Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 298a378

Aqua­ter. An­er­ken­nung und Va­ter­schafts­ur­teil

I. Ge­mein­sa­me Er­klä­rung der El­tern

 

1 Sind die El­tern nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet und an­er­kennt der Va­ter das Kind oder wird das Kin­des­ver­hält­nis durch Ur­teil fest­ge­stellt und die ge­mein­sa­me el­ter­li­che Sor­ge nicht be­reits im Zeit­punkt des Ur­teils ver­fügt, so kommt die ge­mein­sa­me el­ter­li­che Sor­ge auf­grund ei­ner ge­mein­sa­men Er­klä­rung der El­tern zu­stan­de.

2 In der Er­klä­rung be­stä­ti­gen die El­tern, dass sie:

1.
be­reit sind, ge­mein­sam die Ver­ant­wor­tung für das Kind zu über­neh­men; und
2.
sich über die Ob­hut und den per­sön­li­chen Ver­kehr oder die Be­treu­ungs­an­tei­le so­wie über den Un­ter­halts­bei­trag für das Kind ver­stän­digt ha­ben.

3 Vor der Ab­ga­be der Er­klä­rung kön­nen sich die El­tern von der Kin­des­schutz­be­hör­de be­ra­ten las­sen.

4 Ge­ben die El­tern die Er­klä­rung zu­sam­men mit der An­er­ken­nung ab, so rich­ten sie sie an das Zi­vil­stands­amt. Ei­ne spä­te­re Er­klä­rung ha­ben sie an die Kin­des­schutz­be­hör­de am Wohn­sitz des Kin­des zu rich­ten.

5 Bis die Er­klä­rung vor­liegt, steht die el­ter­li­che Sor­ge al­lein der Mut­ter zu.

378 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Ju­ni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013 (El­ter­li­che Sor­ge), in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

BGE

128 III 113 () from 6. Dezember 2001
Regeste: Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK). Das Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind, das in seiner heutigen Fassung gemäss Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, lässt nach dem Willen des Gesetzgebers die Eheschliessung auch dann nicht zu, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgegangen sind (E. 2). Das Verbot der Eheschliessung zwischen Stiefelter und Stiefkind ist mit Art. 12 EMRK vereinbar (E. 3-5).

130 V 241 () from 19. Februar 2004
Regeste: Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat.

132 III 497 () from 22. Mai 2006
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4).

135 III 59 (5A_538/2008) from 3. November 2008
Regeste: Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt, Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinates. Ein voreheliches Konkubinat darf bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nur in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad mitberücksichtigt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4).

141 III 312 (5A_748/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8).

143 I 21 (2C_27/2016) from 17. November 2016
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6).

 

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