Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 3

2. In­halt der Rechts­ver­hält­nis­se kraft Ge­set­zes

 

Rechts­ver­hält­nis­se, de­ren In­halt un­ab­hän­gig vom Wil­len der Be­tei­lig­ten durch das Ge­setz um­schrie­ben wird, sind nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes nach dem neu­en Recht zu be­ur­tei­len, auch wenn sie vor die­sem Zeit­punk­te be­grün­det wor­den sind.

BGE

122 III 1 () from 5. März 1996
Regeste: Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich.

139 III 305 (5A_372/2012) from 18. April 2013
Regeste: Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5).

 

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