Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 308412

II. Bei­stand­schaft

 

1 Er­for­dern es die Ver­hält­nis­se, so er­nennt die Kin­des­schutz­be­hör­de dem Kind einen Bei­stand, der die El­tern in ih­rer Sor­ge um das Kind mit Rat und Tat un­ter­stützt.

2 Sie kann dem Bei­stand be­son­de­re Be­fug­nis­se über­tra­gen, na­ment­lich die Ver­tre­tung des Kin­des bei der Fest­stel­lung der Va­ter­schaft, bei der Wah­rung sei­nes Un­ter­halts­an­spru­ches und an­de­rer Rech­te und die Über­wa­chung des per­sön­li­chen Ver­kehrs.413

3 Die el­ter­li­che Sor­ge kann ent­spre­chend be­schränkt wer­den.

412Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

413 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013 (El­ter­li­che Sor­ge), in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

BGE

82 II 186 () from 5. Juli 1956
Regeste: Anerkennung einer Vaterschaftsklage; Anfechtung wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR, Art. 7 ZGB). Frist. Absichtliche Täuschung? Grundlagenirrtum?

82 II 259 () from 18. Mai 1956
Regeste: Erbbiologische Expertise (Ähnlichkeits- und Unähnlichkeitsbeweis) im Vaterschaftsprozess. 1. Was für eine Rolle kommt diesem Beweismittel im allgemeinen zu? (Erw. 2). 2. Gegenüber der Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB und ebenso gegenüber der durch nachgewiesenen Drittverkehr der Mutter in der kritischen Zeit an sich begründeten exceptio plurium vermag ein erbbiologischer Befund nur bei einem an Sicherheit grenzenden schlüssigen Ergebnis durchzudringen (Erw. 1 und 3).

84 II 602 () from 7. November 1958
Regeste: 1. Anwendung eidgenössischen statt ausländischen Rechtes als Grund zur Berufung an das Bundesgericht. Art. 43 und 60 OG (Erw. 1). 2. Wohnsitz einer bevormundeten Person. Art. 25 und 412 ZGB (Erw. 2). 3. Die zuständigen Ortes nach Art. 312 ZGB in der Schweiz angehobene Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ist in jedem Falle nach schweizerischem Rechte zu beurteilen. Die von der frühern Rechtsprechung berücksichtigte Gesetzgebung des Staates, in dem der Beklagte zur Zeit der Beiwohnung seinen Wohnsitz hatte, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ihre Anwendung für die klagende Partei günstiger wäre (Erw. 3 und 4).

86 II 129 () from 2. Juni 1960
Regeste: Vaterschaftsklage. 1. Voraussetzungen der Beurteilung durch das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 41 lit. c OG). 2. Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten auf Grund der Bestimmung des Blutfaktors Kell (Art. 314 Abs. 2 ZGB).

87 II 364 () from 12. Dezember 1961
Regeste: Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB). Pflichten des Anwalts im Falle, dass Zweifel darüber bestehen können, ob die Frist durch ein vor seiner Beauftragung gestelltes Gesuch um Ladung zu einem Aussöhnungsversuch gewahrt sei. Schaden infolge Verletzung dieser Pflichten. Nachweis, dass die Vaterschaftsklage bei Einhaltung der Frist geschützt worden wäre. Ist die Ersatzpflicht wegen nur leichter Fahrlässigkeit des Anwalts (Art. 43 Abs. 1 OR) oder wegen Mitverschuldens seiner Klienten (Art. 44 Abs. 1 OR) zu ermässigen?

89 II 304 () from 12. Juli 1963
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht. Rückweisung der binnen angesetzter Frist angehobenen Klage wegen eines prozessualen Fehlers. Analoge Anwendung von Art. 139 OR. 1. Die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB kann nicht verlängert, jedoch durch vorläufige Eintragung gewahrt werden (Erw. 3). 2. Wird hierauf die Klage binnen der vom Richter angesetzten Frist (Art. 961 Abs. 3 ZGB) angehoben, jedoch wegen eines (im Vermittlungsverfahren oder bei der nachfolgenden Einreichung der Klage an das Gericht) unterlaufenen prozessualen Fehlers zurückgewiesen, so steht dem Kläger eine Nachfrist analog Art. 139 OR zu (Erw. 4-7).

90 II 219 () from 15. Mai 1964
Regeste: Vaterschaftsklage. Art. 314 Abs. 2 und Art. 8 ZGB. 1. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bisher offen gelassene Frage, ob der Richter kraft Bundesrechtes verpflichtet sei, ein von der Klagpartei oder dem Beklagten verlangtes anthropologisch-erbbiologisches Gutachten anzuordnen, ist zu bejahen (Erw. 1, 2 u. 3). 2. Schranken des Prozessrechts und des materiellen Rechtes stehen der Anordnung des anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht entgegen (Erw. 4). 3. Bevor das anthropologisch-erbbiologische Gutachten auf Antrag des Beklagten angeordnet wird, sind alle übrigen Beweismittel auszuschöpfen (Erw. 5).

96 II 4 () from 12. März 1970
Regeste: Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen; anwendbares Recht. Zeitlicher Geltungsbereich des Haager Abkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Mehr als ein Jahr nach der Geburt des Kindes eingeleitete Klage eines österreichischen Kindes, das vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 24. Oktober 1956 für die Schweiz, d.h. vor dem 17. Januar 1965 geboren wurde und seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt in Osterreich hat, gegen einen seit der Zeugung des Kindes in der Schweiz wohnhaften Italiener. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 17. Januar 1965 beurteilen sich gemäss den damals geltenden innerstaatlichen schweizerischen Kollisionsregeln (BGE 84 II 602 ff.) nach schweizerischem Recht und sind wegen Versäumung der Klagefrist von Art. 308 ZGB verwirkt. Die Ansprüche für die Folgezeit richten sich dagegen nach dem gemäss Haager Abkommen anwendbaren österreichischen Recht, das die Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen nicht befristet.

99 IA 437 () from 17. Oktober 1973
Regeste: Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Vaterschaftsprozess. Weder der Mutter noch dem Kind kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen eines schuldhaften Verhaltens der Mutter (insbesondere wegen selbstverschuldeter Armut) verweigert werden. Wo die Klageeinreichung an eine Frist gebunden ist, kann dies auch nicht mit der Begründung geschehen, die Mutter sei imstande, die notwendigen Mittel für den Prozess selber zu verdienen.

101 II 86 () from 4. Juni 1975
Regeste: Art. 267a Abs. 3 OR; Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstreckungsbegehren ist auch dann zu beachten, wenn über das erste noch nicht entschieden worden ist (Erw. 3).

102 II 128 () from 4. Mai 1976
Regeste: Auf Geldleistungen hinzielende Vaterschaftsklage, die von einem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei einem schweizerischen Gericht gegen den angeblichen Vater erhoben wird, der in der Schweiz Wohnsitz hat. Anwendung der Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. 1. Die selbständige Anknüpfung der durch die Übereinkommen gesondert geregelten Unterhaltsverpflichtungen und der Ausschluss jeglicher familienrechtlicher Wirkungen bedeutet nicht, dass ein Gericht nicht - vorfrageweise - über den Bestand des Vaterschaftsverhältnisses befinden könnte, wo das anwendbare - im vorliegenden Fall deutsche - Recht dieses als Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch voraussetzt. Dem Entscheid über diesen Punkt wird für die Verurteilung zu Unterhaltsleistungen freilich nur tatsächliche Bedeutung zukommen. Der angerufene Richter wird demnach - gestützt auf das deutsche Recht - sowohl über das Vaterschaftsverhältnis als der grundlegenden Voraussetzung für die Unterhaltspflicht wie auch hinsichtlich der Modalitäten und des Umfanges der Unterhaltspflicht materiell zu entscheiden haben (Erw. 3). 2. Die Anwendung des ausländischen Rechts, die auf einer Kollisionsnorm des Bundesrechts (das auch die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen einschliesst) beruht, ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz lediglich zu prüfen, ob das kantonale Gericht das anwendbare Recht auf Grund der durch die Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 eingeführten Regeln richtig bestimmt hat (Erw. 4).

107 II 499 () from 15. Oktober 1981
Regeste: Art. 57 Abs. 5 OG. Ausnahme von der Regel (E. 1). Art. 274 Abs. 2 ZGB und Art. 44 OG. Wird dem Vater oder der Mutter das Recht auf persönlichen Verkehr mit ihrem unmündigen Kind von der Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 274 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 275 Abs. 1 ZGB entzogen, so können sie dagegen nicht Berufung beim Bundesgericht einlegen, weil keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG vorliegt (E. 2).

108 IV 22 () from 10. Mai 1982
Regeste: Art. 220 StGB. Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen. Allein die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt können im Rahmen dieser Bestimmung Strafantrag stellen; Verwaltungsbehörden sind dazu selbst mit Ermächtigung der vormundschaftlichen Behörden nicht befugt.

109 IB 76 () from 30. März 1983
Regeste: Art. 83 lit. e OG. Der Streit zweier Vormundschaftsbehörden über die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 308 und 310 ZGB fällt nicht unter Art. 83 lit. e OG.

111 II 2 () from 21. Februar 1985
Regeste: Ernennung eines Beistandes zur Vertretung eines ausserehelich geborenen Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater (Art. 308 Abs. 2 ZGB). - In der Situation des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes ist die Mithilfe eines Beistandes in der Regel insofern nötig, als es darum geht, eine vertragliche oder allenfalls gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können (E. 2a). - Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall von der Bestellung eines Beistandes abgesehen werden kann (E. 2b). - Die Rüge, die vormundschaftlichen Behörden hätten einen Obhutsvertrag zu Unrecht nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB betrachtet, kann nicht mit Berufung erhoben werden (E. 3).

111 II 225 () from 9. September 1985
Regeste: Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB). Kleinere Kinder sind in der Regel der Mutter zuzuteilen. Wo aber die für eine harmonische Entwicklung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht erforderliche Stabilität beim Vater als besser gewährleistet erscheint und dieser sowohl fähig wie auch bereit ist, das Kind zu erziehen und weitgehend selbst zu betreuen, darf jedenfalls dann vom erwähnten Grundsatz abgewichen werden, wenn die Mutter die Erziehung nicht persönlich zu leiten vermöchte.

114 II 412 () from 24. November 1988
Regeste: Elterliche Gewalt über einen ausserhalb der Ehe geborenen Minderjährigen ausländischer Nationalität, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen). 1. Zulässigkeit der Berufung in einer Streitigkeit betreffend die Teilung der elterlichen Gewalt zwischen Vater und Mutter (E. 1c). 2. Gemäss der Haager Konvention, die auf dem Gebiete der Vertragsstaaten die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts für das betreffende Rechtsgebiet ersetzt, sind die Schweizer Behörden als Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen zuständig, Massnahmen betreffend Zuweisung der elterlichen Gewalt zu treffen. Sie wenden dabei schweizerisches Recht an. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB steht die elterliche Gewalt der Mutter zu, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Das schweizerische Recht lässt es nicht zu, dass nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben (E. 2). 3. Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn die Anknüpfung nach den autonomen Regeln des schweizerischen Rechts erfolgen würde (E. 3).

115 II 206 () from 22. Mai 1989
Regeste: Art. 156 Abs. 1 und 274 Abs. 1 ZGB; Zuteilung der Kinder im Falle der Scheidung. Der Abschluss einer Scheidungskonvention hindert eine Partei nicht daran, dem Richter deren Nichtgenehmigung zu beantragen. Sind die Voraussetzungen für die Kinderzuteilung bei beiden Eltern in gleicher Weise gegeben, behindert aber der eine Elternteil die Beziehungen der Kinder zum andern Elternteil, so verletzt er seine elterlichen Pflichten. Seine Erziehungsfähigkeit ist deshalb als schlechter zu beurteilen als diejenige des andern Elternteils, welcher die Kinder nicht negativ beeinflusst.

117 II 353 () from 19. Juni 1991
Regeste: Art. 156 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 1 ZGB; Zuteilung der Kinder bei Scheidung der Eltern. Ein Vorrang der Mutter bei der Zuteilung von Kleinkindern ist auf jeden Fall dann zu verneinen, wenn das Kind seit seinen ersten Lebensmonaten neben der Mutter auch vom Vater intensiv betreut worden ist. Im übrigen rechtfertigt es sich nicht, vom Prinzip der Gleichberechtigung beider Eltern bei der Kinderzuteilung abzuweichen, wenn beide über alle Fähigkeiten für die Betreuung und Erziehung des Kindes verfügen, aber der eine Elternteil das Kind während einer gewissen Zeitspanne widerrechtlich bei sich zurückbehalten hat.

118 IA 473 () from 17. Dezember 1992
Regeste: Regelung des persönlichen Verkehrs eines mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters. Bundesrechtliche Rechtsmittel. Anforderungen an das kantonale Verfahren (Art. 275 Abs. 1 ZGB und Art. 44 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 361 ZGB und Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB; Art. 64 EMRK). 1. Treffen die vormundschaftlichen Behörden Anordnungen über den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind, so kann dieses dagegen nicht Berufung beim Bundesgericht einlegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Die vom Bundesrat zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK 1988 abgegebene "auslegende Erklärung" stellt einen unzulässigen Vorbehalt dar. Die Kantone müssen deshalb die Zuständigkeiten im Vormundschaftsbereich so regeln, dass Anordnungen über den persönlichen Verkehr wenigstens im Rechtsmittelverfahren durch ein Gericht beurteilt werden können (E. 5 bis E. 7).

120 II 229 () from 7. Oktober 1994
Regeste: Besuchsrecht; Offizialmaxime; neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 156 Abs. 2, Art. 273 ZGB; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kinderzuteilung und die damit unmittelbar zusammenhängenden Fragen gilt die Offizialmaxime. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sind. In dieser Hinsicht gilt Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (E. 1c). Bedeutung von BGE 119 II 201 ff. Diese Rechtsprechung besagt nicht, dass einem Elternteil, der im Verdacht steht, sein Kind sexuell missbraucht zu haben, überhaupt kein Besuchsrecht eingeräumt werden darf. Es kann sich als mit dem Kindeswohl vereinbar erweisen, den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem im Zeitpunkt der Scheidung noch kleinen Kind nicht von Anfang an ganz zu unterbinden, sondern für eine bestimmte Dauer in Form eines begleiteten Besuchsrechts zuzulassen (E. 3b/aa). Das bedeutet jedoch nicht, dass im Scheidungsurteil das Besuchsrecht ebenso provisorisch geregelt werden darf wie im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB (E. 3b/bb). Ausgestaltung des Besuchsrechts im konkreten Fall (E. 4).

125 II 230 () from 16. April 1999
Regeste: Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1). Betreuungskosten können als Hilfeleistung unter Art. 3 OHG oder als Entschädigung unter Art. 12 OHG fallen (E. 2). Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3).

126 III 219 () from 7. April 2000
Regeste: Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB). Wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die eine künftige Annäherung zwischen den Kindern und dem betreffenden Elternteil fördern soll.

129 I 419 () from 27. Oktober 2003
Regeste: Art. 189 Abs. 1 lit. d BV, Art. 83 lit. b OG, Art. 315 ZGB; Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Klage für die Regelung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Kantonen über eine staatliche Zuständigkeit (E. 1). Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes für Kindesschutzmassnahmen zuständig, ohne dass zu prüfen ist, ob nicht die Vormundschaftsbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort wegen ihrer möglicherweise grösseren Sachnähe dafür besser geeignet wäre (E. 2).

130 III 585 () from 15. Juli 2004
Regeste: Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (E. 2).

140 III 241 (5A_513/2013) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; Erziehungsbeistandschaft. Falls die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, ist keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen (E. 2.1-2.3 und 4.2).

142 III 1 (5A_202/2015) from 26. November 2015
Regeste: a Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).

142 III 153 (5A_52/2015) from 17. Dezember 2015
Regeste: Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6).

142 III 481 (5A_450/2015) from 11. März 2016
Regeste: Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB; Wegzug des Kindes ins Ausland. Regelungszuständigkeit des nationalen Gesetzgebers (E. 2.3). Entwurf des Bundesrates und parlamentarische Beratung (E. 2.4). Respektierung der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern (E. 2.5). Prüfung des geeigneten Aufenthaltsortes des Kindes anhand des Kindeswohls ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils (E. 2.6). Kriterien für diese Prüfung; Betreuungskonzept als Ausgangspunkt (E. 2.7). Obligatorische Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung (E. 2.8).

142 III 545 (5A_220/2016) from 15. Juli 2016
Regeste: Art. 308 Abs. 2 ZGB; Vaterschaftsbeistandschaft. Weigert sich die unverheiratete Mutter, die Identität des Vaters bekannt zu geben, muss die Kindesschutzbehörde dem Kind im Grundsatz einen Beistand bestellen, um die Zweckmässigkeit einer Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu prüfen (E. 2 und 3).

142 V 407 (9C_44/2016) from 7. Juli 2016
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ff., 8, 12 und 13 PAVO; § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 5b Abs. 1 Ziff. 5 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 6a, 6b Abs. 1 und § 6c Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; Definition des Heimes. Für die in Frage stehende Zeitspanne ist die Pflegefamilie, welche die minderjährige EL-Bezügerin betreut, nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution im Sinne der bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen zu qualifizieren. Es gelangt daher eine niedrigere Tagestaxe zur Anwendung (E. 3-5). Die Mehrkosten, die durch die fachliche Betreuung der Pflegeeltern durch die beauftragte Familienplatzierungsorganisation entstehen, stellen keine anerkannten Ausgaben in Form von persönlichen Auslagen des Pflegekindes dar (E. 6).

144 I 159 (5A_701/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 30 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung einer Kindesschutzbehörde; "Freundschaft" auf Facebook mit einer Prozesspartei. "Freundschaft" auf Facebook als Ablehnungsgrund (E. 4).

145 III 393 (5A_244/2018) from 26. August 2019
Regeste: Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3).

145 III 436 (5A_977/2018) from 22. August 2019
Regeste: a Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden