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Art. 30b49
IV. In Bezug auf das Geschlecht 1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will. 2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen. 3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse. 4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 668; BBl 2020 799). BGE
150 III 34 (5A_391/2021) from 8. Juni 2023
Regeste: Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG; Art. 39 ZGB; Art. 8 EMRK; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3). |