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Art. 30b49
IV. In Bezug auf das Geschlecht 1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will. 2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen. 3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse. 4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 668; BBl 2020 799). |