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Art. 314a426
2. Anhörung des Kindes 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. 426Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). BGE
120 II 384 () from 21. November 1994
Regeste: Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK). Gegen den Entscheid, die elterliche Obhut nicht wiederherzustellen, ist die Berufung nicht gegeben (E. 4b und 4c). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (E. 4d). Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (E. 5).
121 III 306 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 314a Abs. 1 und 397a Abs. 1 ZGB; Begriff der Anstalt. Der Begriff der Anstalt ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind als ihre in einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren.
131 III 409 () from 26. April 2005
Regeste: Art. 314 Ziff. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Begutachtung und Anhörung des Kindes. Eine Begutachtung des Kindes durch Sachverständige ist anzuordnen, wenn voraussichtlich eine anstaltspsychiatrische Betreuung notwendig sein wird (E. 4.3). Das Kind ist im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf die Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden und durch eine Delegation des Gerichts erfolgen (E. 4.4).
147 III 451 (5A_123/2020) from 7. Oktober 2020
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 299 Abs. 3 ZPO; Ernennung eines Vertretungsbeistands in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, der eine das Gesuch eines Kindes um Ernennung eines Vertretungsbeistands abweisende Instruktionsverfügung bestätigt (E. 1.2). Rechtsmittel, das gegen einen derartigen Entscheid offen steht (E. 1.3).
150 III 49 (5A_375/2023) from 21. November 2023
Regeste: Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte (Art. 301 Abs. 1 ZGB) im konkreten Fall (E. 3). |